Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Grades

 

eines Dr. phil. an der Fakultät für Verhaltens- und Empirische Kulturwissenschaften der Universität Heidelberg vorgelegt von Katlehn Rodewald Karlsruhe, Juni 2010

 

 

 

Erstgutacher: PD Dr. phil. Matthias Backenstraß

 

Zweitgutachter: Prof. Dr. med. Matthias Weisbrod

 

 

 

Auszug aus der Doktorarbeit von Kathlen Rodewald

 

 

 

Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen besitzen kognitive Funktionsdefizite einen großen Stellenwert im Rahmen der Rehabilitation (Sturm & Zimmermann, 2000). Kognitive Defizite lassen sich kaum mit klassischen Neuroleptika behandeln, eine solche medikamentöse Behandlung verschlechtert möglicherweise sogar die neuropsychologischen Funktionen. Die ursprünglich erwartete positive Auswirkung von Antipsychotika der zweiten Generation hat sich in unabhängigen Studien nicht bestätigt (für eine aktuelle Übersicht siehe Roesch-Ely, Pfüller, Mundt, Müller & Weisbrod, 2010). „

 

 

 

Daraus folgt aus Psychiatrieerfahrenensicht des Patienten- und Betreuungsopfers Rainer Müller die logische Schlussfolgerung: Medikamente verstärken die Kognitionsproblematik und sind in aller Regel Krücken der Psychiater im Krankenhausbetrieb um ihre Prozessuellen Anforderungen im Krankenhausbetrieb durch Tätigkeiten zu untermauern, die den Anschein einer Hilfsmächtigkeit gegenüber nicht faktisch zu klärenden Argumentationsketten von vorarbeitender Exekutive stützen und als gerechtfertigt und rechtlich sinnvoll erscheinen lassen helfen.

 

Die Patientenrechte werden durch das UBG und über §1906BGB/SGB drastisch eingeschränkt. Nach § 1906 ist es möglich einem Patienten während einer Unterbringung mit Medikamenten, trotz obigen Schlusses in der Doktorarbeit, zu behandeln und zwaar ausdrücklich gegen seinen willen. Dieses ist mir in den letzten 2 Jahren 3 – 4 mal passiert. Das Amtsgericht Saarbrücken erließ durch den Richter am Amtsgericht Kneip einen Beschluß der die Klinik ermächtigte trotz gesundheit mich nach 4 wochen Zwangsaufenthalt trotzdem mit Medikamenten Zwang zu behandeln, geschehen im September bis januar 2018/19.

 

Hier nun ein Auszug aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in einer ähnlichen Sache:

 

 

 

Bundesgerichtshof hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig;

 

 

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

 

XII ZB 89/15

 

Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

 

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Betroffene, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein - noch nicht durchgebrochenes - Mammakarzinom. Die Betroffene hat einer Behandlung der Krebserkrankung widersprochen. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mittels eines Rollstuhls fortbewegen.

 

Die Betreuerin hat beim Betreuungsgericht beantragt, die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik) zu genehmigen. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, die Tumorerkrankung werde im Falle der Nichtbehandlung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod der Betroffenen führen. Diese könne aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

 

Das Amtsgericht hat die beantragten Genehmigungen verweigert, das Landgericht hat die von der Betreuerin namens der Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Beide Gerichte haben dies wie folgt begründet: Eine Unterbringung komme nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin namens der Betroffenen die Anträge auf Genehmigung der Unterbringung und der Einwilligung in die ärztlichen Zwangsmaßnahmen weiter.

 

Der unter anderem für Unterbringungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB* mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er hält das von den Vorinstanzen vertretene Verständnis der einfachrechtlichen Bestimmungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen zwar für zutreffend. Denn der Gesetzeswortlaut und der im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers lassen keine andere Gesetzesauslegung zu.

 

 

Nach Überzeugung des Senats verstößt es aber gegen den Gleichheitssatz, dass eine in stationärem Rahmen erfolgende ärztliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB* (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nur möglich ist, wenn der Betroffene zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.

 

 

Bei den Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen handelt es sich - wie beim gesamten Betreuungsrecht - um Institute des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. Dementsprechend stellen sie sich nicht nur als Grundrechtseingriffe, sondern vor allem auch als den Betroffenen begünstigende Maßnahmen der staatlichen Fürsorge dar. Ihr Zweck besteht insbesondere darin, den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umzusetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheblich schädigen würde. Dass dies nur mittels schwerwiegender Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen möglich ist, ändert an diesem begünstigenden Charakter nichts. Ein hinreichender Grund, solche Betroffene von der Begünstigung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können, besteht nicht. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung läuft unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

 

Beschluss vom 1. Juli 2015

 

AG Stuttgart - Beschluss vom 21. Januar 2015 - 3 XVII 29/15

 

LG Stuttgart - Beschluss vom 6. Februar 2015 - 19 T 38/15

 

Karlsruhe, den 14. Juli 2015

 


 

*§ 1906 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung

 

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

 

 

2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

 

 

(3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn

 

1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

 

2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

 

3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

 

4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

 

5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. …

 

(3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. …

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-550

 


 

Die Beeinflußbarkeit des Amtsrichters vom Betreuungsgericht ist einer der Faktoren die mich sprachlos machen. In dem der Entlassung zugefügten Unterlage, hier Arztbrief, an Frau Dr. Diehl wurden dann weitere hahnebüschene Anmerkungen zu meinen Persönlichkeitsmerkmalen festgehalten die in keinster Weise meinen Reaktionen und meinem Lebenswandel entsprechen.Weder bin ich Alkoholiker, noch nicht einmal regelmäßiger Gesellschaftstrinker und erinnere mich an den vorerwähnten Aufenthalt im Jahre 2018/19 und eine Konfrontation mit einem jungen unbekannten aufstrebenden Psychiaters der mir nach meiner Verlegung auf die gerontopsychiatrische Station vorgesetzt wurde und mich lautstark anklagte ohne jedwede Grundlage, außer meiner Leberwerte , ein Alkoholiker zu sein. Schlechte Leberwerte gibt es durchaus auch bei Antialkoholikern, was ja auch schon wieder eine unfrei zwanghafte Form des Umgangs mit Alkohol darstellt, oder trinken Sie geneigter Leser dieses Hilfeersuchens an die Gerichtsbarkeit, oder vielleicht auch Richter, wenn sie bis hierhin dabeigeblieben sind, nicht auch mal ein Fläschchen Wein. Ich schon, alle Monate mal.